Partizipation

III.1.3 Die Schulleitung* betreibt die Schulentwicklung partizipativ.
Durch Beteiligung der Betroffenen bei der Bewältigung von Herausforderungen schafft die Schulleitung einen breit getragenen pädagogischen Konsens. Durch rechtzeitige Information, Transparenz und die Förderung einer offenen Kommunikation erhöht sie die Motivation zur Mitgestaltung. Sie interessiert sich für Vorschläge und Aktivitäten der Lehrkräfte, des weiteren pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Sorgeberechtigten. Durch Beratungen in der Schulgemeinde, förderliche Arbeitsstrukturen (zum Beispiel Steuergruppe) sowie das Herbeiführen von Beschlüssen ermöglicht die Schulleitung den Entwicklungsprozess. Dabei achtet sie auf Belastungsgrenzen und die Einhaltung realistischer Entwicklungszeiträume.
  • Die Schulleitung fördert die Arbeit an einem gemeinsam getragenen Leitbild als Grundlage für die Schul- und Unterrichtsentwicklungsarbeit.
  • Die Schulleitung achtet bei der Konzeption von Schul- und Unterrichtsentwicklungsprojekten auf die Berücksichtigung vorhandener Prozesse, Strukturen, Kompetenzen und Ressourcen.
  • Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Sorgeberechtigte werden zur Mitwirkung an der Schulentwicklungsarbeit eingeladen. Die Schulleitung zeigt sich für Ideen offen.
  • Die Gremienarbeit sowie deren Mitglieder werden aktiv von der Schulleitung unterstützt (zum Beispiel regelmäßiger Austausch mit Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Sorgeberechtigten).
  • Die Schulleitung nimmt in Diskussionen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung eine klare Position ein, ohne sich kritischen Argumenten zu verschließen.
  • Die Bilanzierung und Würdigung der gemeinsam betriebenen Schulentwicklung ist auf Betreiben der Schulleitung fester Bestandteil der Schulkultur (zum Beispiel regelmäßiger Tagesordnungspunkt in Konferenzen, Bilanzierungskonferenz).
  • ...
*Im juristischen Sinne wird unter Schulleitung in der Regel „die Schulleiterin“ beziehungsweise „der Schulleiter“ verstanden (siehe auch § 88 HSchG). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt somit unberührt. Gleichzeitig kann die Schulleiterin oder der Schulleiter jedoch nach § 87 HSchG einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung übertragen (Geschäftsverteilungsplan), so dass im HRS von „der Schulleitung“ gesprochen wird.
 
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