Verbindlichkeit

III.1.4 Zur Sicherung eines vergleichbaren Schul- und Lehr-Lernangebots sorgt die Schulleitung* für Kooperationen und schulinterne Regelungen im Kollegium.
Qualitätssicherung hat eine vergleichbare Qualität der Lehr-Lernprozesse für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule zum Ziel. Dazu befördert die Schulleitung das Treffen von Beschlüssen im Sinne interner, schulspezifischer und klientelbezogener Regelungen zur Gestaltung der Lehr-Lernprozesse und des Schullebens. Die inhaltliche Kooperation der Gremien ist ihr ein zentrales Anliegen (zum Beispiel regelmäßige Tagung, Sichtung der Tagesordnungen und der Protokolle). Die Schulleitung sorgt zudem für die Einhaltung, Bilanzierung und Fortschreibung der schulinternen Regelungen.
  • Die Entwicklung schulinterner Curricula und Konzepte ist für die Schulleitung ein zentrales Anliegen.
  • Die Schulleitung achtet darauf, dass schulinterne Regelungen unter Angabe des Zeitraums ihrer Gültigkeit, mit Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Einhaltung sowie mit Bilanzierungszeitpunkten zur Fortschreibung getroffen werden.
  • Konzepte und Entwicklungsprojekte machen kenntlich, welche Teile verbindlich durchzuführen, welche als alternative Optionen oder als mögliche Hinweise zu verstehen sind. Die Schulleitung achtet dabei auf einen möglichst hohen Grad der Einhaltung.
  • Die Schulleitung initiiert periodisch die Reflexion schulinterner Regelungen und leitet entsprechende Fortschreibungen ein (zum Beispiel Schulcurricula, Schulordnung).
  • Inhalte und Formen der fachlichen und überfachlichen Kooperationen im Kollegium sind festgelegt (zum Beispiel durch Fach- und Klassenkonferenzen, Vorgehen bei Förderbedarfen).
  • Die Schulleitung sorgt für klar definierte Aufgabenbeschreibungen und Unterstützungsmaßnahmen für die Kooperation der Lehrkräfte (zum Beispiel Rolle der Fachsprecherinnen und Fachsprecher, Projektverantwortliche, IT-Beauftragungen, Aufgaben bei der Gestaltung, Umsetzung und Fortschreibung schulinterner Curricula, Bereitstellung von Zeiten und Räumen).
  • Die Schulleitung sorgt für Transparenz und Einhaltung abgestimmter Prozesse (zum Beispiel Vorgehen bei besonderem Beratungs- oder Förderbedarf).
  • Die Schulleitung stellt eine geeignete Dokumentationsform für den Überblick über bestehende schulinterne Regelungen sicher (zum Beispiel Beschlusssammlung, digitale Plattform).
  • Die Schulleitung regt sinnvolle Weiterentwicklungen der schulinternen Regelungen an (zum Beispiel bei der Umsetzung von schulrechtlichen Vorgaben).
  • ...
*Im juristischen Sinne wird unter Schulleitung in der Regel „die Schulleiterin“ beziehungsweise „der Schulleiter“ verstanden (siehe auch § 88 HSchG). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt somit unberührt. Gleichzeitig kann die Schulleiterin oder der Schulleiter jedoch nach § 87 HSchG einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung übertragen (Geschäftsverteilungsplan), so dass im HRS von „der Schulleitung“ gesprochen wird.
 
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