Ressourceneinsatz

III.2.2 Der Einsatz von personellen, sächlichen und finanziellen Ressourcen durch die Schulleitung* ist zielorientiert, transparent und verlässlich.
Aufgaben des pädagogischen Personals sowie der Einsatz von Ressourcen sind grundlegend geklärt und stellen Handlungssicherheit für die Schulgemeinde her. Die Schulgemeinde wird bei der Ressourcenplanung durch die Gremienarbeit eingebunden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt resultierende Aufgaben und Zuständigkeiten (beispielsweise im Geschäftsverteilungsplan). Dabei unterscheidet sie zwischen den Bedürfnissen des pädagogischen Personals und dem inhaltlich begründeten Bedarf. Es ergeben sich rationelle und transparente Abläufe.
  • Der Ressourceneinsatz steht nachvollziehbar im Zusammenhang mit dem Schulprofil sowie der angestrebten Qualität der Schule und der Lehr-Lernprozesse (zum Beispiel bei Vergabe von Beförderungsstellen).
  • Der Personaleinsatz, der sich über die Grundversorgung hinaus ergibt, ist durch Abstimmung in den Gremien festgelegt.
  • Ein Haushaltsplan wird mit den Gremien periodisch abgestimmt und bei inhaltlich begründeten Bedarfen angepasst.
  • Budgets (zum Beispiel sozialindizierte Lehrerzuweisung, Fortbildungs-budget, Regelbudgets, sonstige Projektbudgets) stehen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der damit verbundenen Qualitätsentwicklung und -sicherung.
  • Zu übernehmende Verantwortlichkeiten der Lehrkräfte sind mit ausgeschärften und verzahnten Aufgabenbeschreibungen hinterlegt, in denen auch der zu erwartende Aufwand abgebildet ist (zum Beispiel bei Projektverantwortlichen, Fachsprecherinnen und Fachsprechern, Lehrkräften mit besonderen Aufgaben). Die Schulleitung überzeugt sich von der Umsetzung und Wirksamkeit der übertragenen Aufgaben.
  • ...
*Im juristischen Sinne wird unter Schulleitung in der Regel „die Schulleiterin“ beziehungsweise „der Schulleiter“ verstanden (siehe auch § 88 HSchG). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt somit unberührt. Gleichzeitig kann die Schulleiterin oder der Schulleiter jedoch nach § 87 HSchG einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung übertragen (Geschäftsverteilungsplan), so dass im HRS von „der Schulleitung“ gesprochen wird.
 
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