Arbeitsstrukturen und -prozesse

III.2.3 Die Schulleitung* sorgt für den Aufbau wirksamer Arbeitsstrukturen und Arbeitsprozesse zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
Strukturen klären den Aufbau, Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb der Schule (zum Beispiel Steuergruppe, Fachsprecherinnen und Fachsprecher, Fortbildungs-beauftragte). Prozesse kennzeichnen einen definierten Ablauf (zum Beispiel Vorgehen bei Feedback, Elternsprechtag). Ihr Zusammenwirken dient dem geregelten Betrieb und der Sicherung und Weiterentwicklung der Schule und der Lehr-Lernprozesse. Strukturen und Prozesse sind für alle nachlesbar verankert und gewährleisten eine hohe Verlässlichkeit für die Mitglieder der Schulgemeinde. Ihre Funktion wird vor allem bei personellem Wechsel deutlich. Sie werden periodisch überprüft und fortgeschrieben.
  • Die Schulleitung sorgt für wirksame Kooperationsstrukturen und Teamentwicklung (zum Beispiel auf Fach-, Klassen- und Jahrgangsebene).
  • Strukturen und Prozesse zur Umsetzung von Unterrichts- und Schulentwicklungsprojekten sind vorhanden (zum Beispiel Mandatserteilung für Entwicklungsgruppen, Turnus der Fortschreibung von Entwicklungsprojekten, Vorgehen bei Evaluation).
  • Für die Fortschreibung von schulinternen Regelungen hat die Schulleitung verlässliche Arbeitsstrukturen und -prozesse aufgebaut (zum Beispiel Gültigkeitszeitraum, Verantwortung für die Reflexion der Umsetzung festlegen, Wiedervorlage- und Bilanzierungsprozesse).
  • Zuständigkeiten und Aufgaben zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Schule und Lehr-Lernprozessen sind für das pädagogische Personal klar geregelt (zum Beispiel zur Feedbackpraxis, Umsetzung der Curricula, verantwortliche Teilnahme bei Fach-, Jahrgangs- und Klassenkonferenzen).
  • Dokumente, die die Einhaltung und Gestaltung von Prozessen unterstützen, sind leicht zugänglich (zum Beispiel Formulare zu Klassenfahrten, Handreichungen zur Zeugniserstellung).
  • Für das rechtzeitige Erkennen und Beseitigen von Qualitätsdefiziten sind Strukturen und Prozesse definiert und wirksam (zum Beispiel Beschwerdeverfahren).
  • ...
*Im juristischen Sinne wird unter Schulleitung in der Regel „die Schulleiterin“ beziehungsweise „der Schulleiter“ verstanden (siehe auch § 88 HSchG). Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt somit unberührt. Gleichzeitig kann die Schulleiterin oder der Schulleiter jedoch nach § 87 HSchG einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung übertragen (Geschäftsverteilungsplan), so dass im HRS von „der Schulleitung“ gesprochen wird.
 
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